1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind – unter Einholen des Einverständnisses – nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzustellen.
6. Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
7. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
8. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m möglich.
9. Die Zulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt richtet sich nach der CoronaSchVO. Aufgrund der besonderen Aerosolbelastung ist jedes hochintensive Ausdauertraining (IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) nur in Räumen zulässig, die ständig vollständig gut durchlüftet werden können.
10. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 m in alle Richtungen gegeben ist.
11. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 1,5 m beträgt. Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen.
12. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
13. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.
14. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
15. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächensind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc..
16. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und deren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
17. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
18. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
19. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.